Die Grundsätze, nach denen die Demokratische Schule X funktioniert, sind in der Vereinssatzung festgeschrieben, welche hier komplett nachgelesen werden kann. Folgende Grundsätze bilden einen wichtigen Pfeiler des gesamten Konzeptes:
a) Aufnahme
Im Rahmen ihrer räumlichen, finanziellen und personellen Kapazität steht die Schule allen Schülern offen, die und deren Eltern bzw. Sorgeberechtigte die hier dargelegten Grundsätze akzeptieren. Eine Beschränkung des Aufnahmealters ist möglich. Bei der Entscheidung über die Aufnahme von Schülern darf die Schule auf eine ausgewogene Alters- und Geschlechterverteilung achten.
b) Mitarbeiter
1. Mitarbeiter im Sinne dieser Satzung sind insbesondere: Menschen, die über einen Zeitraum von mindestens vier Schulwochen regulär durchschnittlich mindestens acht Stunden pro Schulwoche in der Schule (Schul- oder Hortbetrieb) arbeiten und dabei regelmäßig mit Schülern zu tun haben; unerheblich ist dabei, über welche formale Qualifikation sie verfügen, ob sie für den Schul- oder Hortbetrieb angestellt sind, und ob es sich um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Honorarkräfte, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten oder Freiwilligendienstleistende handelt. Darüberhinaus kann die Schulversammlung beschließen, weitere Personen als Mitarbeiter anzuerkennen.
2. Zu den Aufgaben der Mitarbeiter zählen die Unterstützung der Lernprozesse der Schüler sowie verwalterische und organisatorische Arbeiten. Die Mitarbeiter erledigen sämtliche Arbeiten, die für das alltägliche Schulleben und zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs notwendig sind, soweit diese nicht von Schülern auf freiwilliger Basis übernommen werden. Die Mitarbeiter sind dafür verantwortlich, dass gesetzliche Vorgaben und Verträge eingehalten werden. Die Mitarbeiter sorgen für eine entspannte Atmosphäre, in der die Kinder sich wohlfühlen und möglichst stressfrei lernen und arbeiten können.
c) Gleichberechtigung
Alle Beteiligten haben unabhängig von ihrem Alter die gleichen Rechte. Ausnahmen sind nur zulässig für das Alter für die Aufnahme von Schülern oder soweit gesetzliche Regelungen dies als unabdingbar vorschreiben. Insbesondere ist die Stellung der Schüler weder der Stellung der Mitarbeiter noch der Sorgeberechtigten oder anderen mit Erziehungsfragen beauftragten Personen nachgeordnet.
d) keine Diskriminierung
Jede Diskriminierung ist unzulässig. Insbesondere darf niemand auf rassistische Art und Weise, wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität, seiner Lebensgewohnheiten, seines Aussehens oder wegen seiner früheren schulischen Leistungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
e) Wohl der Schule
Alle Schülerinnen und Schüler und alle Mitarbeitenden sind für das allgemeine Wohl und Ansehen der Schule verantwortlich. Sie sind verpflichtet, dazu beizutragen, die Atmosphäre der Freiheit, des Respekts, der Fairness, des Vertrauens und der Ordnung in der Schule zu bewahren.
f) Freiheit des Lernens
Jeder einzelne Schüler bestimmt – im Rahmen staatlicher Vorgaben – Art und Umfang seines Lernens selbst. Dabei wird Lernen als Prozess angesehen, der sich aus den Interessen des jeweiligen Schülers, wie er selbst sie definiert, ergibt und nur durch diesen Schüler gesteuert werden darf. Es ist dabei unerheblich, ob andere als dieser Schüler die jeweiligen Handlungen und Entscheidungen für sinnvoll oder förderlich bzw. überhaupt für Lernen halten oder nicht.
g) keine ungefragte Bewertung
Ebenso bestimmt der Schüler – im Rahmen staatlicher Vorgaben – selbst, ob er eine Bewertung seines Lernens bzw. seiner Fähigkeiten bzw. Eigenschaften wünscht, und wem eine solche Bewertung mitgeteilt werden darf. Dies gilt auch den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten gegenüber.
h) Autonomie
Eine vom Schüler nicht erwünschte versuchte Einflussnahme durch Mitarbeiter und Vereinsmitglieder auf seine Entscheidungen zu e) und f) ist unzulässig.
i) keine Jahrgangsstufen
Die Schule wird weder in Klassen noch Jahrgangsstufen oder dergleichen gegliedert.
j) Demokratie und Schulversammlung
Alle Angelegenheiten der Schule werden von einer demokratisch arbeitenden Schulversammlung geregelt, die sich eine Geschäftsordnung gibt. Die Schulversammlung besteht aus allen Schülern und Mitarbeitern. Jeder Schüler und Mitarbeiter ist in der Schulversammlung stimmberechtigt und hat das gleiche Stimmrecht. Beschlüsse werden durch Mehrheitsentscheidungen gefällt, die in der Geschäftsordnung geregelt sind. Schulversammlungen finden regelmäßig statt – in der Regel mindestens einmal pro Schulwoche. Zudem sind außerordentliche Schulversammlungen möglich. Schulversammlungen müssen rechtzeitig bekannt gemacht werden. Beschlüsse der Schulversammlung dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
k) Budgets der Schulversammlung
Die Schulversammlung erhält vom Verein ein eigenes Budget in hinreichender Höhe zugewiesen, über das sie frei verfügen kann. Die Schulversammlung verwaltet darüber hinaus jene Teile des Haushalts der Schule, die ihr zu diesem Zweck von der Mitgliederversammlung des Vereins zugewiesen wurden.
l) Neueinstellung von Mitarbeitern
Die Mitglieder der Schulversammlung entscheiden über die Neueinstellung, Weiterbeschäftigung und Kündigung von Mitarbeitern der Schule. Diese Entscheidungen müssen sich im Rahmen des von der Mitgliederversammlung des Vereins gemäß § 7 Abs. 1 d beschlossenen Haushalts bewegen. Zudem sind die rechtlichen Vorgaben an die formale Qualifizierung von Lehrern und anderen pädagogischen Mitarbeitern einzuhalten.
m) Schulregeln
Die Schulversammlung entscheidet über die Einführung, Änderung und Aufhebung von Schulregeln. Die Schulregeln dürfen den in dieser Satzung dargelegten Grundsätzen nicht widersprechen.
n) Umgang mit Regelverletzungen
Jeder Schüler und jeder Mitarbeiter kann bei einem dafür zuständigen Gremium Beschwerden über die Verletzung einer Schulregel einreichen. Die Schulversammlung entscheidet darüber, wie dieses Gremium zusammengesetzt ist und wie es arbeitet. Dieses Gremium ist berechtigt, Konsequenzen wie Sanktionen, Strafen, Wiedergutmachungen oder Entschädigungen zu verhängen. Voraussetzung für die Verhängung von Konsequenzen ist, dass dem Beschuldigten die Verletzung mindestens einer zum Zeitpunkt der Regelverletzung bestehenden Schulregel nachgewiesen worden ist oder der Beschuldigte die Regelverletzung einräumt. Entscheidungen über Konsequenzen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Suspendierungen von der Schule sind nur nach schweren Regelverletzungen zulässig. Der Ausschluss aus der Schule ist nur nach wiederholten schweren Regelverletzungen oder nach besonders schweren Regelverletzungen, die ein künftiges friedliches Zusammenleben in der Schule nicht mehr erwarten lassen, zulässig. Gegen Entscheidungen des für Beschwerden zuständigen Gremiums ist die Berufung möglich. Die Schulversammlung entscheidet, welches Gremium über Berufungen entscheidet.
o) Freie Meinungsäußerung
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird gewährleistet; es findet seine Grenzen jedoch in den Persönlichkeitsrechten.